Norm
ZPO §397aRechtssatz
Die Aufhebung des Versäumungsurteiles mit Beschluß, gegen den auch kein Rechtsmittel zulässig ist, ist nur mehr ein Formalakt, dessen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu beurteilen sind; die Sache ist daher schon mit rechtzeitig erhobenem Widerspruch so zu behandeln, als wäre kein Versäumungsurteil ergangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040877Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00597_8100000_003