Norm
WRG §26Rechtssatz
Der Begriff des rechtmäßigen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage setzt voraus, daß das Wasserbenutzungsrecht aufrecht ist und die Anlage entsprechend dem Gesetz und der erteilten Bewilligung betrieben wird. (Auseinandersetzung mit der bisherigen Lehre)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082395Dokumentnummer
JJR_19810429_OGH0002_0010OB00041_8000000_001