RS OGH 1981/4/29 6Ob608/81, 1Ob662/86, 7Nd506/88, 8Ob74/08b, 4Ob75/11z, 5Nc6/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1981
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Norm

JN §44
JN §104 A
JN §109
JN §111

Rechtssatz

Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. Ihr liegt eine vom Gesetzgeber als typisch angenommene Interessenlage zugrunde. Soweit im Einzelfall die tatsächlichen Interessen der Beteiligten davon abweichen, ermöglicht die Regelung nach § 111 JN eine entsprechende Anpassung. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es aber nicht, sich über die zwingende Zuständigkeitsregelung nach § 109 JN und über die Bestimmung des § 44 JN hinwegzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 608/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 608/81
    Veröff: RZ 1981/66 S 252
  • 1 Ob 662/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 662/86
    nur: Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. (T1) Veröff: EvBl 1987/25 S 116 = NZ 1988,41
  • 7 Nd 506/88
    Entscheidungstext OGH 22.08.1988 7 Nd 506/88
    Auch; Beisatz: § 111 JN sieht die Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor. (T2)
  • 8 Ob 74/08b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 74/08b
    Beisatz: Die der Parteiendisposition entzogene zwingende gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Außerstreitverfahren kann nur unter den Voraussetzungen des § 111 JN geändert werden. (T3)
  • 4 Ob 75/11z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 75/11z
    Vgl; Beisatz: § 104 JN erfasst aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz nur streitige Verfahren, weswegen Gerichtsstandsvereinbarungen im Außerstreitverfahren unzulässig sind. (T4)
  • 5 Nc 6/15z
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 5 Nc 6/15z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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