Norm
JN §44Rechtssatz
Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist im außerstreitigen Verfahren der Parteiendisposition entzogen. Ihr liegt eine vom Gesetzgeber als typisch angenommene Interessenlage zugrunde. Soweit im Einzelfall die tatsächlichen Interessen der Beteiligten davon abweichen, ermöglicht die Regelung nach § 111 JN eine entsprechende Anpassung. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es aber nicht, sich über die zwingende Zuständigkeitsregelung nach § 109 JN und über die Bestimmung des § 44 JN hinwegzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046352Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015