Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf als Vertragsverfasser - von rein stilistischen Änderungen abgesehen - unter keinen Umständen Inhalt und Sinngehalt eines abgesprochenen Vertragstextes abändern. Eine eigenmächtige Veränderung eines ausgehandelten Vertragstextes (vor Unterfertigung) begründet das Diziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055490Dokumentnummer
JJR_19810504_OGH0002_000BKD00092_8000000_001