RS OGH 1981/5/4 Bkd92/80, Bkd12/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1981
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf als Vertragsverfasser - von rein stilistischen Änderungen abgesehen - unter keinen Umständen Inhalt und Sinngehalt eines abgesprochenen Vertragstextes abändern. Eine eigenmächtige Veränderung eines ausgehandelten Vertragstextes (vor Unterfertigung) begründet das Diziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltstandes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 92/80
    Entscheidungstext OGH 04.05.1981 Bkd 92/80
  • Bkd 12/86
    Entscheidungstext OGH 14.04.1986 Bkd 12/86
    Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt darf keinesfalls eigenmächtig eine Änderung des bereits unterfertigten Vertragstextes vornehmen. (T1) Veröff: AnwBl 1987,185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055490

Dokumentnummer

JJR_19810504_OGH0002_000BKD00092_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten