TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/11 B894/99

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Veröffentlicht am 11.03.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit E v 04.03.00, V84/99 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden seines Rechtsvertreters zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer war bis zu seinem 60. Lebensjahr als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Wien tätig. Auch er gehört der Ärztekammer für Wien an. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde dem Beschwerdeführer über Antrag ab 1. Mai 1988 eine Altersversorgung von monatlich öS 8.054,-- gewährt.

Im Jahre 1995 wurden die Grund- und die Ergänzungsleistung um 2,5 vH erhöht. Seit diesem Jahr beläuft sich die dem Beschwerdeführer ausgezahlte Summe aus Grund- und Ergänzungsleistung auf monatlich öS 8.180,--. Eine weitere Erhöhung hat nicht stattgefunden.

Mit näherer Begründung begehrte der Beschwerdeführer vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Pensionsnachzahlung, eine erhöhte monatliche Pensionsleistung sowie eine jährliche Pensionserhöhung für die Zukunft. Dieses Begehren wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 23. März 1999, zugestellt am 14. April 1999, abgewiesen.

2. Aus Anlaß auch der vorliegenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nach Durchführung eines Verordnungsprüfungsverfahrens mit Erkenntnis V84/99, V85/99 vom 4. März 2000 die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 als gesetzwidrig aufgehoben.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Satzung der Ärztekammer für Wien in der als gesetzwidrig aufgehobenen Fassung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B894.1999

Dokumentnummer

JFT_09999689_99B00894_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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