Norm
ABGB §97Rechtssatz
Im Scheidungsverfahren kann keine EV zur Sicherung des Anspruches bezüglich einer Wohnung nach § 97 ABGB erlassen werden, es sei denn, die EV stellt sich zugleich als einstweilige Regelung der Benützung oder einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006106Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0050OB00595_8100000_001