RS OGH 1981/5/5 9Os58/81, 11Os29/05g, 11Os129/05p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1981
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Norm

StGB §212

Rechtssatz

Seine Stellung gegenüber dem Opfer nützt nicht nur jener Täter aus, der seine Autorität einsetzt, um den Willen der geschützten Person derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt, sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht, ohne gleichzeitig (selbst) Verführer zu sein. Der Unzuchtsmißbrauch muß allerdings erst durch ein Abhängigkeitsverhältnis ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert werden, weswegen die bloße Fortsetzung einer schon vor dem Abhängigkeitsverhältnis (unabhängig von diesem) bestandenen Liebesbeziehung in der Regel nicht tatbildlich sein wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 58/81
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 9 Os 58/81
    Veröff: SSt 52/24
  • 11 Os 29/05g
    Entscheidungstext OGH 03.05.2005 11 Os 29/05g
    nur: Seine Stellung gegenüber dem Opfer nützt nicht nur jener Täter aus, der seine Autorität einsetzt, um den Willen der geschützten Person derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt, sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht. Der Unzuchtsmißbrauch muß allerdings erst durch ein Abhängigkeitsverhältnis ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert werden. (T1)
  • 11 Os 129/05p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 11 Os 129/05p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095178

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0090OS00058_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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