Norm
StGB §212Rechtssatz
Seine Stellung gegenüber dem Opfer nützt nicht nur jener Täter aus, der seine Autorität einsetzt, um den Willen der geschützten Person derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt, sondern auch derjenige, der sich ihm durch das Autoritätsverhältnis sonst eröffnende Möglichkeiten für unzüchtige Zwecke zunutze macht, ohne gleichzeitig (selbst) Verführer zu sein. Der Unzuchtsmißbrauch muß allerdings erst durch ein Abhängigkeitsverhältnis ermöglicht oder doch wenigstens entscheidend erleichtert werden, weswegen die bloße Fortsetzung einer schon vor dem Abhängigkeitsverhältnis (unabhängig von diesem) bestandenen Liebesbeziehung in der Regel nicht tatbildlich sein wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095178Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0090OS00058_8100000_001