RS OGH 1981/5/5 9Os19/81, 15Os164/87, 13Os26/00, 14Os12/06f, 15Os124/07k, 14Os151/07y, 12Os129/08z,

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Veröffentlicht am 05.05.1981
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Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Das Gericht muss nicht zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen. Es genügt, wenn das Urteil in gedrängter Form, aber nicht oberflächlich, unter anderem auch begründet, wie es zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Annahme gelangte (SSt 27/63, 39/41 uva).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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