Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Das Gericht muss nicht zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen. Es genügt, wenn das Urteil in gedrängter Form, aber nicht oberflächlich, unter anderem auch begründet, wie es zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Annahme gelangte (SSt 27/63, 39/41 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022