Norm
ABGB §1175 A3Rechtssatz
Nehmen Personen, die zu einem bestimmten Zweck eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen wollen, eine diesem Zweck dienende Geschäftstätigkeit auf, bevor sie noch einen formgültigen Vorgründungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, so entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft, auf die im Innenverhältnis - soweit möglich und soweit nicht abweichendes vereinbart ist - die für die geplante Gesellschaft gesetzlich vorgesehene oder in Aussicht genommene besondere Regelung anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBR OHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022293Dokumentnummer
JJR_19810505_OGH0002_0050OB00570_8100000_001