Norm
AVG §8Rechtssatz
Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 36 Abs 4 MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß § 37 Abs 1 MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049555Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009