RS OGH 1981/5/6 3Ob507/81, 2Ob171/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1981
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Norm

AVG §8
AVG §39 Abs2
MG §36 Abs4
MG §37 Abs1

Rechtssatz

Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 36 Abs 4 MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß § 37 Abs 1 MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/81
    Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 507/81
  • 2 Ob 171/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
    Vgl aber; Beisatz: Bezogen auf § 25 stmk NaturschutzG. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren „übergangene Partei" hat nicht die Möglichkeit, das Außerstreitgericht im Sinne der sukzessiven Kompetenz anzurufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049555

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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