Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Beim Vertrag mit einem gewerbsmäßigen Detektiv besteht die Verpflichtung den Auftraggeber sofort davon zu verständigen, daß die Überwachung vom Überwachten bemerkt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019578Dokumentnummer
JJR_19810506_OGH0002_0030OB00680_8000000_001