Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) ist, daß das Hauptverfahren (auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe) bereits anhängig ist oder die Klage innerhalb einer vom Gericht nach § 391 Abs 2 EO bestimmten angemessenen Frist eingebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006110Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0070OB00595_8100000_002