Norm
StGB §146 A3Rechtssatz
Das Fordern oder Anbieten eines Entgelts für eine Ware impliziert nicht schon die konkludente Zusicherung seiner Angemessenheit und stellt daher in der Regel keine Täuschungshandlung dar, wogegen bei Fixpreisen oder festen Tarifen an das Fordern eines bestimmten Preises die Zusicherung gebunden ist, es werde der vorgeschriebene Preis verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094254Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0120OS00030_8100000_003