RS OGH 1981/5/7 12Os30/81, 11Os13/81, 10Os148/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1981
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Norm

StGB §146 A3

Rechtssatz

Das Fordern oder Anbieten eines Entgelts für eine Ware impliziert nicht schon die konkludente Zusicherung seiner Angemessenheit und stellt daher in der Regel keine Täuschungshandlung dar, wogegen bei Fixpreisen oder festen Tarifen an das Fordern eines bestimmten Preises die Zusicherung gebunden ist, es werde der vorgeschriebene Preis verlangt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 30/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 12 Os 30/81
    Veröff: SSt 52/26 = EvBl 1981/213 S 606
  • 11 Os 13/81
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 11 Os 13/81
    Vgl auch; nur: Das Fordern oder Anbieten eines Entgelts für eine Ware impliziert nicht schon die konkludente Zusicherung seiner Angemessenheit und stellt daher in der Regel keine Täuschungshandlung dar. (T1)
  • 10 Os 148/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 148/86
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094254

Dokumentnummer

JJR_19810507_OGH0002_0120OS00030_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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