RS OGH 1981/5/7 8Ob47/81, 2Ob126/89, 2Ob364/99i, 2Ob235/04d, 2Ob28/09w, 2Ob216/12x, 2Ob213/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1981
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Norm

StVO §19 Abs6 BVIc

Rechtssatz

Zwei der Zufahrt und Abfahrt dienende Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können nur dann im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO zueinander stehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 47/81
  • 2 Ob 126/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 126/89
    Veröff: ZVR 1990/146 S 360
  • 2 Ob 364/99i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 364/99i
  • 2 Ob 235/04d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 235/04d
  • 2 Ob 28/09w
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 28/09w
    Beisatz: Das bloße Vorhandensein von Abstellflächen nimmt der daran angrenzenden beziehungsweise zwischen ihnen hindurch führenden Verkehrsfläche nicht die Gleichrangigkeit mit anderen, der Zufahrt und Abfahrt zu diesen Abstellflächen dienenden Straßen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die einzelnen Abstellplätze durch Bodenmarkierungen oder durch eine besondere Beschaffenheit des Fahrbahnbelags gekennzeichnet sind. (T1)
    Bem: So schon 2 Ob 235/04d = ZVR 2006/175. (T2)
  • 2 Ob 216/12x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 216/12x
    Beisatz: Eine unterschiedliche Ausgestaltung von Verkehrsflächen ist auch bei einer Konstellation zu bejahen, in der die Parkplätze großteils aber nicht nur unter einem auf Säulen ruhenden Gebäude liegen, die Zufahrtsstraße dagegen um den Parkplatz und damit auch um das darüber liegende Gebäude führt, wobei die unter dem gedeckten Bereich des Parkplatzes liegende Ausfahrt von den Parkplätzen bei objektiver Betrachtung für einen Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu der „im Freien“ liegenden Zufahrtsstraße den Eindruck einer Garagenausfahrt macht und durch die bauliche Gestaltung der Säulen mit dem darüber liegenden Gebäude der Eindruck einer räumlichen Abgrenzung dieses Teils des Parkplatzes von der Zufahrtsstraße erweckt. (T3)
    Bem: Hier: Auhofcenter Wien. (T4)
  • 2 Ob 213/12f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 213/12f
    Auch; Beis wie T3; Bem wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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