Norm
KDV 1967 §4 Abs4Rechtssatz
Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei der Verwendung einer ungeeigneten Bereifung bei regennasser Fahrbahn eine eminente Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer besteht, weil das nicht verkehrssichere Fahrzeug jederzeit bei einem Lenkmanöver oder beim Bremsen ins Schleudern geraten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0065624Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009