Norm
KO §44Rechtssatz
Die im § 44 Abs 1 KO für Aussonderungsansprüche begründete Unabhängigkeit von Konkurs bedeutet, daß Verfahren, in denen Aussonderungsrecht geltend gemacht werden, vom Konkurs nicht berührt werden, somit auch, daß zur Sicherung von Aussonderungsansprüchen alle in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Sicherungsmittel, also auch einstweilige Verfügungen, grundsätzlich zulässig sind (hier: Gefährdung gemäß § 381 EO dadurch, daß der Masseverwalter erklärt, die vom Vorbehaltsverkäufer geforderten Gegenstände zu verkaufen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064728Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0070OB00606_8100000_002