Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Der Schuldner, der bei einer Mehrheit von Forderungen mit einer Gegenforderung aufrechnen will, hat die Folgeordnung der § 1415, 1416 ABGB zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2017