Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Auch die Zahl der Opfer ist für die Strafzumessung von Bedeutung, mag auch der Gesamtschaden an sich einen höheren Strafsatz bedingt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091114Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011