Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat (selbst) zu prüfen, ob die Schreibweise in einen Zeitungsartikel geeignet ist, den Anwaltsstand in der Öffentlichkeit herabzusetzen oder gegen ihn persönlich ungerechtfertigte Angriffe hinsichtlich seiner Berufsausübung enthält. In beiden Fällen ist der Rechtsanwalt verpflichtet, gegen diese Schreibweise entsprechend aufzutreten, um sein Ansehen oder das des Anwaltsstandes in der Öffentlichkeit wieder herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056627Dokumentnummer
JJR_19810511_OGH0002_000BKD00067_8000000_001