RS OGH 1981/5/11 Bkd65/80

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Veröffentlicht am 11.05.1981
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines im Verhältnis zu dem noch zu erwartenden Arbeitsaufwand unverhältnismäßig hohen Erfolgshonorars (zusätzlich zu der bereits abgeschlossenen Pauschalkostenvereinbarung) widerspricht den "Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes" und bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 65/80
    Entscheidungstext OGH 11.05.1981 Bkd 65/80
    Veröff: AnwBl 1982,387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055903

Dokumentnummer

JJR_19810511_OGH0002_000BKD00065_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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