RS OGH 1981/5/12 5Ob546/81

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Veröffentlicht am 12.05.1981
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Norm

ABGB §833 D2
EO §382 IVC

Rechtssatz

Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach § 382 Z 8 lit b EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 546/81
    Entscheidungstext OGH 12.05.1981 5 Ob 546/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006030

Dokumentnummer

JJR_19810512_OGH0002_0050OB00546_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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