Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Besteht bei Miteigentum von Ehegatten an einem Haus ein Auftrag nach § 382 Z 8 lit b EO, so kann der davon betroffene Ehegatte trotzdem eine Benützungsregelung hins der vom Verbot nicht umfaßten Räume beantragen; dies freilich mit der Einschränkung, daß durch die Verwirklichung des angestrebten Zustandes nicht der Zweck des bestehenden gerichtlichen Verbotes vereitelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006030Dokumentnummer
JJR_19810512_OGH0002_0050OB00546_8100000_001