RS OGH 1981/5/12 5Ob574/81, 3Ob605/83, 2Ob684/86, 1Ob521/96, 7Ob72/08a, 5Ob62/16b

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Veröffentlicht am 12.05.1981
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Norm

ABGB §831
ABGB §863 EI

Rechtssatz

Stillschweigende Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, wenn bei deren Begründung der schlüssig erklärte Wille der Miteigentümer an einem Wohnhaus darauf gerichtet war, dass ihnen die Wohnungen auf Lebenszeit zur Benützung zur Verfügung stehen sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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