Norm
ABGB §831Rechtssatz
Stillschweigende Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, wenn bei deren Begründung der schlüssig erklärte Wille der Miteigentümer an einem Wohnhaus darauf gerichtet war, dass ihnen die Wohnungen auf Lebenszeit zur Benützung zur Verfügung stehen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013372Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016