Norm
AußStrG §16 Abs1 BIII1Rechtssatz
Bildet eine zu beurteilende materiell-rechtliche Frage nur eine Vorfrage oder ein Tatbestandselement für eine rein verfahrensrechtliche Folgerung, kann selbst eine mit dem Gesetz im Widerspruch stehende Beurteilung der materiell-rechtlichen Frage nicht den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit herstellen (hier Fehlen einer materiell-rechtlichen Einigung als Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0085694Dokumentnummer
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00621_8100000_002