Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft (hier: Eignung zum Weiterbau eines Rohbaues), gehört zum Inhalt des Geschäftes. Ein Irrtum darüber ist daher ein Geschäftsirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014922Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016