Norm
StPO §51Rechtssatz
Ist das Gericht, das zuerst von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt hat, mit anderen Gerichten auch nach § 51 Abs 1 StPO zuständig, so darf es die Strafsache nur dann an eines der anderen Gerichte abtreten, wenn dieses zuvorgekommen ist (so schon SSt 35/28 = EvBl 1964/439).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096607Dokumentnummer
JJR_19810518_OGH0002_012NDS00034_8100000_001