Norm
UWG §30Rechtssatz
Der Gebrauch einer gegen § 30 UWG verstoßenden Firma verschafft dem betreffenden Unternehmer insoweit einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten, als das Publikum mit einer solchen Ankündigung erfahrensgemäß die Erwartung eines besonders günstigen Angebotes und besonders niedriger Preise verbindet und dabei nicht darauf achtet, ob der Masseverwalter selbst oder ein anderer, der die Ware aus der Masse erworben hat, als Verkäufer auftritt. Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079639Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00345_8100000_002