RS OGH 1981/5/19 4Ob359/81, 4Ob2/90, 4Ob65/95 (4Ob66/95), 4Ob5/96, 4Ob2110/96i, 4Ob2344/96a, 4Ob2/05

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat und überdies ein nicht unerheblicher Teil der Leser diesen Hinweis nur auf jene Preise beziehen wird, die in der oberen Hälfte des Inserates angegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 359/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 359/81
    Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71
  • 4 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 2/90
    Auch; Beisatz: Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck und senkrecht zum übrigen Text. (T2)
  • 4 Ob 65/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 65/95
    Auch; nur: Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat. (T3) Beis wie T2
  • 4 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist der erklärende Hinweis nur bei gezielter Suche nach einer Erläuterung der Preisgegenüberstellungen zu entdecken; er ist kleiner als der übrige Text und senkrecht zu den Bestellfeldern gedruckt, die erst nach Auffalten des Prospektes sichtbar werden. Von einer ausreichenden Aufklärung kann daher keine Rede sein. (T4)
  • 4 Ob 2110/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2110/96i
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 4 Ob 2344/96a
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2344/96a
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 2/05f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 2/05f
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 187/09t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 187/09t
    Vgl
  • 3 Ob 88/13g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 88/13g
    Auch; Beisatz: Hier waren die angekündigten „Statt“?Preise nicht die zuletzt vor der Preissenkung ernsthaft verlangten eigenen Reisenormalpreise, sondern Preise von Mitbewerbern. (T5)
  • 4 Ob 202/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 202/13d
    nur T3; Beisatz: Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleindruck hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach für nicht ausreichend deutlich befunden. (T6)
  • 4 Ob 210/16k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 210/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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