Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
§ 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sind in Bezug auf das Erfordernis einer individuell gezielten, für dritte Personen erkennbaren Bezugnahme zwischen der kreditschädigenden Äußerung und der dadurch gefährdeten Person in gleicher Weise auszulegen. Daraus folgt, daß eine Äußerung, die eine derartige gezielte Bezugnahme nicht erkennen läßt und die bloß eine mittelbare Auswirkung auf Personen, die außerhalb des Zielbereiches der Äußerung stehen, ermöglicht, diesen Tatbestanden nicht unterstellt werden kann. Schädigung durch unrichtige Marktanalyse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032368Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00344_8100000_002