Norm
ABGB §364 Abs1 ARechtssatz
Dem Eigentum sind soziale Schranken immanent. Der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts begreift Eigentumsbeschränkungen, die durch Gesetz aus Gründen des öffentlichen Wohls verfügt werden, in sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038539Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012