RS OGH 1981/5/19 9Os48/81, 12Os161/84, 9Os200/84, 12Os116/86, 9Os147/86, 9Os88/86, 12Os150/86, 11Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
beobachten
merken

Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Einem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 146 StGB - insbesondere mangels Schädigungsvorsatzes - nicht ohne weiteres angelastet werden. Ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, dass er die mögliche Befriedigung durch den Bürgen (oder aus der beigebrachten Sache) im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (so schon EvBl 1974/172, 12 Os 44/77).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 48/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 9 Os 48/81
  • 12 Os 161/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 161/84
    Vgl auch; Beisatz: Findet die Kreditsumme in dem beigestellten Pfandobjekt vollständige wertmäßige Deckung, so scheidet die Möglichkeit eines Schadenseintritts beim Kreditgeber - von allfälligen, vom Vorsatz umfaßten Verzögerungsschäden abgesehen - aus. (T1)
  • 9 Os 200/84
    Entscheidungstext OGH 04.04.1985 9 Os 200/84
    Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen kommt allerdings Betrug am Bürgen in Betracht. (T2)
  • 12 Os 116/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 12 Os 116/86
    Vgl auch; Beisatz: Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz fehlen, wenn der Täter ein hinreichendes Pfand oder einen tauglichen Bürgen stellt. (T3)
  • 9 Os 147/86
    Entscheidungstext OGH 29.10.1986 9 Os 147/86
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch zur Relevanz nachträglich bestellter Sicherheiten, wenn bis dahin die Zahlung. (T4)
  • 9 Os 88/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 9 Os 88/86
    Vgl; Beisatz: Ein nur vorübergehend zur Besicherung des Darlehens hingegebenes Pfand, das jedoch in der Folge nicht verwertet werden konnte und vom Täter wieder zurückgeholt wurde, schließt die Annahme eines Betrugsvorsatzes nicht aus. (T5)
  • 12 Os 150/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 12 Os 150/86
    Vgl auch; Veröff: SSt 57/90
  • 11 Os 108/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 11 Os 108/87
    Vgl; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (oder sonstiger sogenannter Fahrzeugpapiere) begründet jedoch nicht nur kein gültiges Pfandrecht, sondern gewährleistet für den Gläubiger auch keine vom Willen eines anderen unabhängige Realisierung der (Darlehensforderung) Forderung, weshalb es von vornherein an den Voraussetzungen einer unmittelbaren Schadenskompensation mangelt. (T6)
  • 15 Os 76/89
    Entscheidungstext OGH 20.03.1990 15 Os 76/89
    Vgl auch
  • 13 Os 17/92
    Entscheidungstext OGH 20.05.1992 13 Os 17/92
    Beisatz: Da der Gläubiger erst das Pfand verwerten muß, kann in diesem Umfang ein Verzögerungsschaden eintreten (wie SSt 57/90). (T7)
  • 15 Os 119/03
    Entscheidungstext OGH 09.10.2003 15 Os 119/03
    Auch; Beisatz: Unter Umständen kommt aber Betrug einerseits am Darlehensgeber im Umfang des Verzögerungsschadens, anderseits an dem über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuschten Bürgen in Betracht. (T8)
  • 13 Os 163/03
    Entscheidungstext OGH 14.01.2004 13 Os 163/03
    Vgl auch; Beis ähnlich T1
  • 11 Os 12/05g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 12/05g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein allfälliger Verzögerungsschaden ist dem Täter nur dann anzulasten, wenn er von diesem verschuldet worden und überdies von seinem Vorsatz umfasst gewesen ist. (T9)
  • 13 Os 85/09p
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 85/09p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094389

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten