Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Einem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 146 StGB - insbesondere mangels Schädigungsvorsatzes - nicht ohne weiteres angelastet werden. Ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, dass er die mögliche Befriedigung durch den Bürgen (oder aus der beigebrachten Sache) im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (so schon EvBl 1974/172, 12 Os 44/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094389Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009