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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der S in Maria Lanzendorf, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Brauhausstraße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. September 2002, Zl. Fr 6410/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Die Beschwerdeführerin sei am 17. Dezember 2001 mit einem bis 28. Jänner 2002 gültigen Visum C nach Österreich eingereist und nach Ablauf dieses Touristenvisums in Österreich geblieben. Ihr Aufenthalt sei rechtswidrig, weil sie weder nach dem Fremden- noch nach dem Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung habe.
Weiters führte die belangte Behörde wörtlich aus: "Allein die Tatsache, dass Sie nach Österreich einreisen und sich von Ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Gatten schwängern lassen, ist sicher kein Grund, Sie als hier integrierte Fremde anzusehen. Sie beabsichtigten offenbar bereits bei Beantragung bzw. Erteilung des Touristenvisums, nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums in Österreich unrechtmäßig aufhältig zu bleiben. In diesem Plan war offensichtlich auch bereits die Absicht eingeschlossen, nach Ihrer Einreise nach Österreich sobald wie möglich schwanger zu werden."
Das Fremdengesetz - so die weitere Bescheidbegründung - gehe von einem geordneten Fremdenwesen und einem geordneten Zuzug Fremder aus. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, ihr Kind in Österreich zu entbinden. Wegen der Kürze des rechtmäßigen Aufenthaltes liege keine besondere Form der Integration vor. Über den Antrag auf Familienzusammenführung vom September 2000 sei noch nicht entschieden worden. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten zu erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, lediglich auf Grund eines Reisevisums in Österreich eingereist zu sein und seit Ablauf der Gültigkeit dieses Visums über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei. Weiters hat der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/21/0035, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), dass in vergleichbaren Konstellationen die Ausweisung der nachgezogenen Ehefrau (und auch des hier geborenen und nicht über eine Aufenthaltsberechtigung verfügenden gemeinsamen Kindes; vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2000, Zl. 2000/21/0032) im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Dies hat die belangte Behörde auch richtig gesehen; ihr oben zitierter Begründungsteil muss jedoch als unsachlich und abwertend qualifiziert werden.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Unterlassung der Vernehmung ihres Ehemannes, legt aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Es wurde auch nicht behauptet, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin außerhalb Österreichs nicht geführt werden könnte.
Letztlich bleibt zu bemerken, dass türkische Staatsangehörige, die sich nach Ablauf ihres Visums ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, keine Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 ableiten können (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2003/21/0035), weshalb auch nicht die im Blick auf das Vorabentscheidungsersuchen Zlen. EU 2003/0001 und EU 2003/0002 beantragte Aussetzung des Verfahrens vorgenommen werden konnte.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210051.X00Im RIS seit
01.08.2003