Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Der Begriff "Hausrat" in § 82 Abs 2 EheG ist ein historisches Relikt aus der 6.DVEheG, die zur Notzeit 1944 in Kraft trat, als selbst Teller und Eßbesteck käuflich nur schwer zu erwerben waren, wovon heute wohl keine Rede sein kann. In Anbetracht der Wiederbeschaffbarkeit nahezu aller Gegenstände des Hausrates besteht für die Ausnahmeregel des § 82 Abs 2 EheG derzeit praktisch keine Anwendungsmöglichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058395Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_008