Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Wenn die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung mit ihren vielfältigen Überordnungsbeziehungen und Unterordnungsbeziehungen vermittelt wird, kann in Grenzfällen die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und ihn voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss (Mitarbeiter des ORF, der Redaktionsdienst leistet, als Fernsehnachrichtensprecher tätig ist und Beiträge in periodisch wiederkehrenden Informationsendungen und Kultursendungen gestaltet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021