Norm
ZPO §405 DIIIeRechtssatz
Soll der Beklagte nach dem Urteilsantrag der Kläger unterlassen, "Teile" ihrer Firma, insbesondere das Wort "Konkurs" oder "Konkurswaren" oder auch schlagwortartige Abkürzungen davon graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild seiner Firma hervorzuheben, anzukündigen oder zu gebrauchen", verstößt das Gericht gegen § 405 ZPO, wenn es gebietet, "die Ankündigung des Verkaufes von Waren der vorbezeichneten Art unter ihrer Firma schlechthin so lange zu unterlassen, als darin der Bestandteil Konkurs oder Konkurswaren vorkommt, insbesondere, wenn dabei das Wort "Konkurs" oder "Konkurswaren" graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma herausgehoben wird." Konkurswaren - vermarktungsgesellschaft mbH II.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041108Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00345_8100000_001