RS OGH 1981/5/19 4Ob345/81 (4Ob346/81)

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

ZPO §405 DIIIe

Rechtssatz

Soll der Beklagte nach dem Urteilsantrag der Kläger unterlassen, "Teile" ihrer Firma, insbesondere das Wort "Konkurs" oder "Konkurswaren" oder auch schlagwortartige Abkürzungen davon graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild seiner Firma hervorzuheben, anzukündigen oder zu gebrauchen", verstößt das Gericht gegen § 405 ZPO, wenn es gebietet, "die Ankündigung des Verkaufes von Waren der vorbezeichneten Art unter ihrer Firma schlechthin so lange zu unterlassen, als darin der Bestandteil Konkurs oder Konkurswaren vorkommt, insbesondere, wenn dabei das Wort "Konkurs" oder "Konkurswaren" graphisch, blickfangartig oder aus dem gesamten Wortbild ihrer Firma herausgehoben wird." Konkurswaren - vermarktungsgesellschaft mbH II.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/81
    Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 345/81
    Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982,132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041108

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0040OB00345_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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