Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Wer für Fernsehen und Rundfunk Redaktionsdienste leistet, als Fernsehsprecher (Fernsehnachrichtensprecher) tätig ist und als journalistische und programmgestaltende Arbeit Beiträge zu periodisch wiederkehrenden Informationssendungen und Kultursendungen gestaltet, erbringt höhere nicht kaufmännische Dienste und unterliegt daher, wenn diese Tätigkeit seine Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt, den Bestimmungen des AngG. Nimmt das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers die durch Gesetz festgelegte Normalarbeitszeit in Anspruch, ist auf das Arbeitsverhältnis die FBV des ORF anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Österreichischer Rundfunk, Medienmitarbeiter, Medienunternehmen, Fernsehsprecher, Nachrichtensprecher, Redakteur, Journalist, Arbeitszeit, freie BetriebsvereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0028946Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00104_8000000_003