Norm
EheG §81Rechtssatz
Die widerspruchslose Entgegennahme der dem Mann von der Frau nach eigenem Gutdünken ausgesuchten und ausgefolgten Gebrauchsgegenstände ist als schlüssige Annahme eines Realanbots zu beurteilen; insofern liegt eine Teileinigung über die Auseinandersetzung des ehelichen Gebrauchsvermögens vor, auf die bei der rechtsgestaltenden Regelung über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen im Rahmen der Billigkeitserwägungen Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057547Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_001