RS OGH 1981/5/19 5Ob516/81

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Veröffentlicht am 19.05.1981
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Norm

EheG §81
EheG §85

Rechtssatz

Die widerspruchslose Entgegennahme der dem Mann von der Frau nach eigenem Gutdünken ausgesuchten und ausgefolgten Gebrauchsgegenstände ist als schlüssige Annahme eines Realanbots zu beurteilen; insofern liegt eine Teileinigung über die Auseinandersetzung des ehelichen Gebrauchsvermögens vor, auf die bei der rechtsgestaltenden Regelung über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen im Rahmen der Billigkeitserwägungen Bedacht zu nehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057547

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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