Norm
StGB §143 ARechtssatz
Raubgenosse ist nicht nur der unmittelbare Täter im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB, sondern auch - unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit und des Einverständnisses mit den unmittelbaren Täter - jeder, der die Ausführung des Raubes im Sinn eines sonstigen Tatbeitrages (dritter Fall des § 12 StGB) fördert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093809Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0090OS00045_8100000_002