Norm
ABGB §364 Abs1 ARechtssatz
Keine Bedenken gegen Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 1 NÖ ForstausführungsG, wonach die aus einer Teilung von Waldgrundstücken entstehenden Teile ein Mindestausmaß von ein Hektar und eine Mindestbreite von fünfzig Meter aufweisen müssen, im Hinblick auf die Unverletzlichkeit des Eigentums, da diese Eigentumsbeschränkung der Walderhaltung und Walderhaltungsbewirtschaftung, sohin dem Allgemeinwohl bzw Allgemeininteresse dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012