RS OGH 1981/5/19 5Ob516/81, 8Ob519/88, 5Ob23/20y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §83 Abs1
EheG §94

Rechtssatz

Beiträge, die der Mann bei der Zahlung der das Anwartschaftsrecht auf die Eigentumswohnung betreffenden Darlehensannuitäten und zur Ausgestaltung der Wohnung (Tapezierung und dergleichen) geleistet hat, sind nach Billigkeit zu berücksichtigen und nur dann, wenn durch die Aufteilung der Wohnungseinrichtung ein billiger Ausgleich nicht zu erzielen wäre, käme eine Ausgleichszahlung der anwartschaftsberechtigten Frau an den Mann in Betracht, die dem Leistungsvermögen der Frau entsprechend zu stunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten