RS OGH 1981/5/20 3Ob56/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

EO §35 D
JN §57
JN §54 Abs2
ZPO §502 Da3

Rechtssatz

Wird mit einer Oppositionsklage die Verpflichtung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung bekämpft, hat das Gericht bei der Bewertung des Streitgegenstandes nicht auf § 57 JN Bedacht zu nehmen. Dies käme nur bei Streitigkeiten in Frage, welche nur die Sicherstellung einer Geldforderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben. Bei dieser Bestimmung bzw Berechnung des Streitwertes ist auch nicht auf die Kosten der Anlaßexekution oder des Rechtsstreites Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 3 Ob 56/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001559

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0030OB00056_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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