Norm
ABGB §140 Abs1 AgRechtssatz
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Lebensverhältnisse der Eltern und die Bedürfnisse der Kinder (§ 140 ABGB) aus dem Wortlaut des Gesetzes widersprechenden rechtlichen Gründen nicht angemessen berücksichtigt werden (hier: rechtsirrige Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß der Unterhaltspflichtige den Aufwand für private Krankenversicherung sowie Reparaturkosten und Betriebskosten am Haus des Unterhaltsberechtigten trägt, bei Entscheidung über Erhöhungsantrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020