Norm
ABGB §138 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß die fehlende Blutsverwandtschaft eines nach allgemeinen bürgerlichen Recht als ehelich geltenden Kindes bei der Bestimmung des Anerben nach dem Tir HöfeG auch außerhalb eines Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens geltend gemacht werden könnte, ist verfehlt. Die gemäß § 138 Abs 1 Satz 2 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren widerlegbare Vermutung der ehelichen Abstammung hat mangels jeder abweichenden gesetzlichen Regelung uneingeschränkt auch für den Anwendungsbereich des Tir HöfeG zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099204Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0060OB00004_8100000_002