Norm
ABGB §479Rechtssatz
Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0058319. In Hinkunft wird nur mehr der RS0058319 weitergeführt, während beim vorliegenden RS0011592 keine weiteren Indizierungen mehr erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der weitergeführte RS0058319 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020