Norm
EheG §49 FRechtssatz
Die Ergänzung des Scheidungsurteils ist grundsätzlich in Anwendung desselben materiellen Rechtes vorzunehmen, nach dem auf Scheidung selbst erkannt wurde (hier: Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens blieb nur ein - für den selbständigen Bestand des Scheidungsurteils nicht wesentlicher - Teil des Verschuldensausspruches).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057591Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0060OB00578_8000000_002