Norm
FinStrG §17 Abs3Rechtssatz
Der (ausländische) Vertragspartner, der einem selbständigen Handelsvertreter bei Beginn der Geschäftsbeziehungen Kommissionswaren überläßt, ist nicht gehalten, eine spezielle Aufsichtspflicht oder Kontrollpflicht dahin zu entfalten, ob der Handelsvertreter seine Zusage, diese Waren anläßlich der Einfuhr nach Österreich zu stellen und zu verzollen, einhält; ihm fällt daher keine auffallende Sorglosigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088019Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0110OS00056_8100000_001