RS OGH 1981/5/20 11Os56/81

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Veröffentlicht am 20.05.1981
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Norm

FinStrG §17 Abs3
FinStrG §19 Abs1 litb

Rechtssatz

Der (ausländische) Vertragspartner, der einem selbständigen Handelsvertreter bei Beginn der Geschäftsbeziehungen Kommissionswaren überläßt, ist nicht gehalten, eine spezielle Aufsichtspflicht oder Kontrollpflicht dahin zu entfalten, ob der Handelsvertreter seine Zusage, diese Waren anläßlich der Einfuhr nach Österreich zu stellen und zu verzollen, einhält; ihm fällt daher keine auffallende Sorglosigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) zur Last.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 56/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 11 Os 56/81
    Veröff: EvBl 1981/204 S 580

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0088019

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0110OS00056_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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