Norm
ZPO §503 Z2 C2cRechtssatz
Beziehen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine Mitberücksichtigung der im Vorverfahren zur Erörterung gelangten ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu einer anderen Frau bei der Verschuldensabwägung einen in diesem Rechtsstreit weder außer Streit noch festgestellten Tatumstand in die rechtliche Beurteilung mit ein, ohne damit aber die vom Erstgericht gewonnene Tatsachengrundlage als solche - in Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - erweitern zu wollen, liegt keine Mangelhaftigkeit vor, sondern darf lediglich eine weiterreichende Beziehung des Klägers zu einer anderen Frau, nicht als festgestellt oder als unbestritten zugrundegelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043072Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0060OB00578_8000000_001