Norm
ABGB §479Rechtssatz
Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine Dienstbarkeit und gegen eine jederzeit widerrufliche Gebrauchsgestattung.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz entspricht inhaltlich dem RS0011592. In Hinkunft wird nur mehr der gegenständliche Rechtssatz weitergeführt, während beim aufgelassenen RS0011592 keine weiteren Indizierungen erfolgen. Es sollte künftig nur mehr der vorliegende Rechtssatz zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020