Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen, so wie er selbst Vertrauen in die äußeren Zeichen seiner Macht (hier: Uniform) fordert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AmtshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015