Norm
ABGB §932Rechtssatz
Eine nach Durchführung einer Autoreparatur abgegebene Erklärung "10.000 Kilometer Garantie" ist als Gewährleistungsabrede dahin zu verstehen, daß während einer künftigen Fahrleistung von 10.000 Kilometer der gleiche Mangel nicht wieder auftreten werde. Tritt der gleiche Mangel innerhalb des Garantierahmens wieder auf, muß der Besteller nicht nachweisen, daß der Mangel nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist; die Garantiepflicht tritt vielmehr auch dann ein, wenn die Ursache des neuerlichen Auftretens des Mangels ungeklärt bleibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018659Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00555_8100000_001