Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Von einer Reaktionshandlung kann nur dann gesprochen werden, wenn sie durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten des anderen Ehegatten veranlaßt wurde und sich nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057051Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00609_8100000_001